Wer sich mit dem Thema Fotos für die Webseite (privat oder dienstlich) beschäftigt hat, der weiß, dass Lizenzen, Urheber- und Nutzungsrechte einen großartigen Bereich für Missverständnisse und Rechtsstreitigkeiten bilden. Dass für Fotos dabei ein unveräußerliches Urheberrecht gilt dürfte den meisten heute geläufig sein. Selbiges gilt für Texte. Man kann jedoch Nutzungsrechte in Form von z.B. Lizenzen erwerben, wie sie Adobe Stock anbietet. So weit so gut.

Und wie ist das bei Software?

Bei Software verhält es sich ganz ähnlich, jedoch muss man hier unterschiedliche Rechte betrachten und auch die Vertragsgestaltung spielt eine wesentliche Rolle. Darauf wollen wir jetzt im Detail eingehen.

Beginnen wir mit den Nutzungsrechten

Wenn Sie angestellte Programmierende beschäftigen, bekommen Sie als Arbeitgeber automatisch die alleinigen Nutzungsrechte. Sie können die Software dann veräussern oder selbst nutzen (oder auch beides).

Das Urheberrecht hat eine eigene Sicht auf die Situation

Das Urheberrecht liegt immer beim Entwicklenden. Ein Unternehmen kann kein Urheber sein, weil es sich hierbei immer um natürliche Personen handeln muss. Wie bei den Fotos und Texten am Anfang erklärt, lässt sich das Urheberrecht nicht abtreten, sondern bleibt immer beim Entwickler. In so fern macht es keinen Unterschied ob wir die Arbeit für Sie als externen Dienstleister erledige oder Sie Ihre internen Mitarbeitenden damit beauftragen.

Und der Vertrag?

Unsere Kunden erhalten immer ein uneingeschränktes Nutzungsrecht an der Software, die wir für sie entwickeln. So steht es auch in unseren Zielvereinbarungen oder es ist fester Bestandteil des Vertrages. Dies bedeutet für Sie, dass Sie die Nutzungsrechte an der Software weiterverkaufen, sie unbegrenzt nutzen oder durch Dritte verändern lassen können. Wir möchten auf diese Weise verhindern, dass sich ein Kunde an uns binden muss. Selbstverständlich können auch wir zu einem späteren Zeitpunkt gerne Aktualisierungen oder Anpassungen vornehmen, aber Sie könnten dies auch selbst oder durch interne Mitarbeitende erledigen lassen. Sie könne also mit der Software anstellen, was Sie möchten.

Wieso bekomme ich nicht das exklusive Nutzungsrecht?

Die meisten Software-Anwendungen bestehen zu 90% aus Programmcode, der nicht kundenspezifisch ist und uns als Baustein zur Nutzung zur Verfügung steht. Dieser Baustein stammt aus der Open-Source-Community. Um nicht das Rad neu erfinden zu müssen und die Preisgestaltung in einem moderatem Bereich zu halten, ist diese Art der Programmierung heute bei so ziemlich allen Programmierenden üblich. Ein weiterer Vorteil ist, dass wir so schneller fertige Produkte abliefern. Wir arbeiten ausschließlich mit freien Programmiersprachen, die sich diesbezüglich als nützlich erwiesen haben. Die jeweilige Community entwickelt die Bausteine weiter, behebt Fehler und prüft diese ständig auf Schwachstellen. Wir profitieren also alle davon.

Da wir, wie zuvor beschrieben, in jedem unserer Projekte auf solche Bausteine zurückgreife, können wir kein exklusives Nutzungsrecht einräumen. Stellen Sie sich vor, wir würden für Sie einen nach Ihren Wünschen zugeschnittenen Wintergarten bauen. Das Glas, die Verstrebungen und die Möbel werden auch in anderen Wintergärten Verwendung finden, aber die Anordnung der Möbel, die Farbe des Bodens und auch die Auswahl der Accessoires ist allein auf Ihren Wunsch arrangiert worden.

Urheberrecht schützt nur den Code, nicht die Logik

Der urheberrechtliche Schutz von Software betrifft nur den Code, nicht aber die Logik. Dieses Prinzip illustrierte der Entscheid „Bliss“, welchen das Obergericht des Kantons Aargau im Jahre 1990 fällte (Massnahmenentscheid des Einzelrichters am Obergericht Aargau vom 31. Juli 1990, publiziert in SMI 1991, Heft 1, S. 79 ff.).

Dem Entscheid lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin entwickelte und wartete im Auftrag der öffentlichen Verwaltung eine Software für das Bibliothekswesen. In die Leistungserbringung war auch die Beklagte involviert, ob als gleichberechtigte Partnerin oder als Subakkordantin der Klägerin, geht aus dem Entscheid nicht klar hervor. Nachdem die Beklagte die Zusammenarbeit im Projekt aufgekündigt hatte, entwickelte sie unter der Produktebezeichnung „Bliss“ eine Konkurrenzsoftware. Diese war in der gleichen Programmiersprache geschrieben und hinsichtlich des Layouts, der Datenstruktur, der Zugriffsberechtigung und der Funktionalität identisch. Es handelte sich indessen nicht um eine Kopie der Software, sondern um eine Eigenentwicklung. Durch ein Gutachten war festgestellt worden, dass der Sourcecode zu einem grösseren Teil neu geschrieben und damit nicht mit demjenigen der Software der Klägerin identisch war, auch wenn einzelne Stellen kopiert waren.

Das Gericht ging deshalb davon aus, dass die Software „Bliss“ eine Neuentwicklung war und damit ein selbstständiges urheberrechtliches Werk darstellte. Das Gericht hielt fest, dass das Urheberrecht dem Urheber nur ein Recht am Code und nicht auch an der zugrunde liegenden Idee verschafft. Geschützt ist daher nur die Art und Weise, wie eine Idee programmiertechnisch umgesetzt wird.

Keine Rolle spielte im Entscheid „Bliss“, dass die Programme bezüglich dem Systemkonzept und den Grundfunktionen identisch waren, denn dies war durch den identischen Zweck der beiden Programme vorgegeben.”

Auch wenn dieser Entscheid mittlerweile mehr als 30 Jahre her ist, hat er immer noch die gleiche Gültigkeit: Das Urheberrecht schützt nur den Code, nicht die Logik!